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   BGH, 10.06.1955 - V ZB 17/55   

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BGH, 10.06.1955 - V ZB 17/55 (https://dejure.org/1955,2556)
BGH, Entscheidung vom 10.06.1955 - V ZB 17/55 (https://dejure.org/1955,2556)
BGH, Entscheidung vom 10. Juni 1955 - V ZB 17/55 (https://dejure.org/1955,2556)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • DB 1955, 665
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.01.1955 - V ZB 28/54

    Vertragshilfe. Unzumutbare Härte

    Auszug aus BGH, 10.06.1955 - V ZB 17/55
    Solche besonderen Gründe können sich sowohl aus der Person des Gläubigers wie auch des Schuldners ergeben, so daß unter Umständen auch eine lediglich auf Seiten des Schuldners bestehende Tatsache einen besonderen Grund bilden kann, aus dem die Zinsherabsetzung den Gläubiger unzumutbar hart treffen würde (vgl. BGHZ 16, 105 [109]).

    Die Frage, in welchem Verhältnis bei dem belasteten Grundstück das Eigenkapital der Antragstellerin zum Fremdkapital vor dem Eintritt des Kriegsschadens gestanden hat und wie dieses Verhältnis jetzt ist, kann für die Entscheidung dahingestellt bleiben, da das Vorhandensein eines sog. Überkapitals, wie das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 15, 43; 16, 105) [BGH 04.01.1955 - V ZB 7/53]zutreffend annimmt, die Anwendung des § 3 Abs. 3 VHG und damit die Ablehnung einer Zinsherabsetzung im Falle des § 3 Abs. 2 VHG nicht zu rechtfertigen vermag.

    Der Gesetzgeber hat, wie der erkennende Senat im Beschluß vom 4. Januar 1955 - V ZB 28/54 - (BGHZ 16, 105) ausgeführt hat, die Zinsherabsetzung an den Grundstücksertrag gebunden, um eine Aufzehrung des Grundstückswertes durch Zinsrückstände zu verhindern.

  • BGH, 10.05.1955 - V ZB 32/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.06.1955 - V ZB 17/55
    Vor allem darf bei der Interessenabwägung, worauf der erkennende Senat in dem Beschluß vom 10. Mai 1955 - V ZB 32/54 - hingewiesen hat, auch der Grundsatz der Vertragstreue nicht unberücksichtigt bleiben.
  • BGH, 12.10.1954 - V ZB 21/54

    Vertragshilfe. Maßgebender Zeitpunkt

    Auszug aus BGH, 10.06.1955 - V ZB 17/55
    Maßgebend für die Beurteilung ist jedoch der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, im Rechtsmittelverfahren der Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts (vgl. BGHZ 14, 398).
  • BGH, 04.01.1955 - V ZB 7/53

    Reichsmarkhypothek. Eintragung der Abtretung

    Auszug aus BGH, 10.06.1955 - V ZB 17/55
    Die Frage, in welchem Verhältnis bei dem belasteten Grundstück das Eigenkapital der Antragstellerin zum Fremdkapital vor dem Eintritt des Kriegsschadens gestanden hat und wie dieses Verhältnis jetzt ist, kann für die Entscheidung dahingestellt bleiben, da das Vorhandensein eines sog. Überkapitals, wie das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 15, 43; 16, 105) [BGH 04.01.1955 - V ZB 7/53]zutreffend annimmt, die Anwendung des § 3 Abs. 3 VHG und damit die Ablehnung einer Zinsherabsetzung im Falle des § 3 Abs. 2 VHG nicht zu rechtfertigen vermag.
  • BGH, 12.10.1954 - V ZB 21/53

    Hauszinssteuerabgeltung. Vertragshilfe

    Auszug aus BGH, 10.06.1955 - V ZB 17/55
    Die Frage, in welchem Verhältnis bei dem belasteten Grundstück das Eigenkapital der Antragstellerin zum Fremdkapital vor dem Eintritt des Kriegsschadens gestanden hat und wie dieses Verhältnis jetzt ist, kann für die Entscheidung dahingestellt bleiben, da das Vorhandensein eines sog. Überkapitals, wie das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 15, 43; 16, 105) [BGH 04.01.1955 - V ZB 7/53]zutreffend annimmt, die Anwendung des § 3 Abs. 3 VHG und damit die Ablehnung einer Zinsherabsetzung im Falle des § 3 Abs. 2 VHG nicht zu rechtfertigen vermag.
  • BGH, 25.03.1954 - IV ZB 89/53

    Ausgleichsforderung bei Vertragshilfe

    Auszug aus BGH, 10.06.1955 - V ZB 17/55
    Ebenso muß auch, wenn es sich bei der Gläubigerin um ein Kreditinstitut handelt, die Zuteilung von Ausgleichsforderungen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VHG außer Betracht bleiben (vgl. BGHZ 13, 56).
  • BGH, 05.12.1958 - V ZB 26/58

    Rechtsmittel

    Dort ist weiter gesagt, daß die besonderen Gründe im Sinne des § 3 Abs. 3 VHG sich sowohl aus der Person des Gläubigers wie auch des Schuldners oder aus den beiderseitigen Verhältnissen ergeben können, so daß unter Umständen auch eine lediglich auf Seiten des Schuldners bestehende Tatsache einen besonderen Grund bilden kann, aus dem die Zinsherabsetzung den Gläubiger unzumutbar hart treffen würde (vgl. auch Beschluß des Senats vom 10. Juni 1955, V ZB 17/55, LM Nr. 6 zu § 3 VHG).

    Den Gesichtspunkt der Vertragstreue hat der Senat auch in der schon angeführten Entscheidung vom 10. Juni 1955 (V ZB 17/55) und in seinem Beschluß vom 28. Juni 1955 (V ZB 14/55) herausgestellt.

  • BGH, 18.05.1956 - V ZB 55/55

    Rechtsmittel

    Es meint jedoch unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 10. Juni 1955 (V ZB 17/55), daß dies dann nicht gelte, wenn der Ertrag der wiederaufgebauten Häuser durch die bestehenden Verbindlichkeiten und Zinsrückstände völlig aufgezehrt oder in einer für den Schuldner unzumutbaren Weise gemindert werde.

    Ein besonderer Grund im Sinne dieser Vorschrift kann allerdings nach der Entscheidung des erkennenden Senats von 10. Juni 1955 (V ZB 17/55 Wertpapier-Mitteilungen, Teil IV B, Rechtsprechung 1955, 1030) auch darin liegen, daß der Schuldner durch den Wiederaufbau des zerstörten Gebäudes eine Ertragssteigerung herbeigeführt und dadurch eine ursprünglich vorhandene Ertragsminderung, die zur Anwendung des § 3 Abs. 2 VHG berechtigt hätte, beseitigt hat.

  • BGH, 02.11.1955 - V ZB 37/55

    Rechtsmittel

    In der Regel wird es allerdings zweckmäßig sein, an erster Stelle die Verhältnisse des Schuldners zu prüfen, der nach § 9 Abs. 1 VHG - auch bei einem Vertragshilfeantrag aus § 3 Abs. 2 VHG (vgl. BGHZ 17, 242 [246 ff]) - vor dem Gläubiger verpflichtet ist, seine Vermögens- und Erwerbsverhältnisse offenzulegen; denn wenn sich ergeben sollte, daß der Schuldner über ein derartiges Vermögen oder Einkommen verfügt, daß ihm die Bezahlung der rückständigen Zinsen ohne eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage möglich ist, so kann schon dieser Umstand allein auch einem vermögenden Gläubiger gegenüber die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VHG erfüllen, so daß sich eine Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Gläubigers überhaupt erübrigt (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 10. Mai 1955, V ZB 32/54, MDR 1955, 470 sowie vom 10. Juni 1955, V ZB 17/55 und vom 27. September 1955, V ZB 35/55).
  • BGH, 27.09.1955 - V ZB 26/55

    Ausgleichsforderungen und Vertragshilfe

    Dies wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn der Schuldner ausser dem Trümmergrundstück noch weiteres Vermögen in nicht unerheblichem Umfange besitzt oder über ein derartiges Einkommen verfügt, dass ihm ohne eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage die Bezahlung der rückständigen Zinsen möglich ist (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 10. Mai 1955, V ZB 32/54, MDR 1955, 470 und vom 10. Juni 1955, V ZB 17/55).
  • BGH, 04.03.1960 - V ZB 3/60

    Rechtsmittel

    Wenn auch die Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VHG eine Interessenabwägung verlangt, wobei in der Regel die wirtschaftliche Lage des Gläubigers und des Schuldners von entscheidender Bedeutung sein wird, so kann doch nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschlüsse vom 10. Juni 1955, V ZB 17/55, LM VHG Nr. 6 zu § 3, und 27. September 1955, V ZB 26/55, BGHZ 18, 201, 202) schon allein die gute wirtschaftliche Lage des Schuldners, sofern sie durch die Bezahlung der rückständigen Zinsen keine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung erfährt, einen besonderen Grund im Sinne des § 3 Abs. 3 VHG darstellen.
  • BGH, 29.11.1957 - V ZB 43/57

    Rechtsmittel

    In einer weiteren Entscheidung vom 10. Juni 1955 (V ZB 17/55, LM VLG § 3 Nr. 6) hat der Senat dann ausdrücklich ausgesprochen, daß die Zinsherabsetzung auch einem vermögenden Gläubiger gegenüber zu einer unzumutbaren Härte führen könne, wenn der Schuldner ohne nennenswerte Schwierigkeiten zur Zahlung der rückständigen Zinsen in der Lage sei, insbesondere wenn ihm die Zahlung der Zinsen aus seinem sonstigen Vermögen oder Einkommen ohne weiteres, nämlich ohne eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage möglich sei; in einem solchen Fall bedürfe der Schuldner einer Hilfe, wie sie im Vertragshilfegesetz vorgesehen ist, nicht.
  • BGH, 28.06.1955 - V ZB 14/55

    Rechtsmittel

    Davon wird aber in allen den Fällen keine Rede sein können, in denen der Schuldner zur Befriedigung des Gläubigers hinsichtlich des Zinsrückstandes in der Lage ist, ohne daß dadurch eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage eintritt (vgl. außer dem genannten Beschluß vom 10. Mai 1955 noch den Beschluß des Senats vom 10. Juni 1955, V ZB 17/55).
  • BGH, 20.01.1956 - V ZB 19/55

    Rechtsmittel

    Der erkennende Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß eine Zinsherabsetzung auch einem vermögenden Gläubiger gegenüber zu einer unzumutbaren Härte führen kann, wenn der Schuldner ohne nennenswerte Schwierigkeiten zur Zahlung der rückständigen Zinsen in der Lage ist, und dies insbesondere dann der Fall ist, wenn er über weiteres Vermögen oder Einkommen verfügt, so daß ihm die Zahlung der Zinsen ohne eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage möglich ist (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 10. Mai 1955, V ZB 32/54, MDR 1955, 470, vom 10. Juni 1955, V ZB 17/55 und vom 2. November 1955, V ZB 37/55).
  • BGH, 11.10.1957 - V ZB 58/56

    Rechtsmittel

    Nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 10. Juni 1955 (V ZB 17/55, MDR 1955, 545 = JZ 1955, 587 = LM Nr. 6 zu § 3 VHG) kann allerdings ein besonderer Grund im Sinne des § 3 Abs. 3 VHG darin liegen, daß der Schuldner durch den Wiederaufbau des Gebäudes eine Ertragssteigerung herbeigeführt und dadurch eine ursprünglich vorhandene Ertragsminderung, die zur Anwendung des § 3 Abs. 2 VHG berechtigt hätte, beseitigt hat.
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